Änderung bei Angaben im Internet-Impressum - Versicherungsbote.de | Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklärt in einem Merkblatt auf seiner Internetseite von November 2010, dass er davon ausgeht, dass weitere Informationen im Internet-Impressum, insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3. und Nr. 5 TMG, anzugeben sind. Obwohl der DIHK nicht verkennt, dass zumindest die letztgenannte Vorschrift für Versicherungsvermittler keine Anwendung findet, „empfiehlt“ sie dennoch die entsprechende Aufnahme nachfolgender Informationen im Rahmen des Internet-Impressums. |
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